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Die Kosten-und warum es so wichtig ist, Sie hierüber zu informieren
Transparenz hat viele Facetten. Mir ist besonders wichtig, in Bezug auf die entstehenden Kosten klar zu sein. Aus dem Grund finden Sie in den folgenden Abschnitten einige Informationen hierzu.
Selbstverständlich ist der erste Kontakt kostenfrei. Ob Sie uns über das Formular dieser Website oder telefonisch kontaktiert haben: zunächst verschaffen wir uns einen Überblick darüber, ob eine Rechtsberatung zielführend wäre und ob wir die richtigen Ansprechpartner für Sie sind. Falls ja, vereinbaren wir nach Aufklärung ein erstes Erstberatungsgespräch.
Da wir eine rechtssichere Auskunft effektiv nur dann erteilen können, wenn wir uns ein Gesamtbild der Umstände gemacht haben, ist eine ausführliche Erstberatung notwendig. Ziel der Erstberatung ist, Sie darüber aufzuklären, welches Vorgehen erfolgsversprechend sein wird. Ich erläutere Ihnen die für Sie beste Vorgehensweise. Dabei habe ich stets die Kosten im Blick, die bei weiterer Rechtsverfolgung anfallen könnten.
Die Erstberatung kann bis zu 60 Minuten dauern. Für ein solches Beratungsgespräch werden 190,00 Euro netto (zzgl. MwSt. und ggf. Auslagen, also insgesamt 249,00 Euro) berechnet. Dieser Betrag ist in der Regel vor der Erstberatung zu überweisen. Liegt eine Rechtschutzversicherung vor, so rechne ich mit dieser ab, solange keine Selbstbeteiligung anfällt.
Für Minderheiten und Angehörige der LGBTQI+-Community, aber auch für Opfer rassistischer Diskriminierung und/oder Sexismus und Gewalt biete ich nach Ermessen die Erstberatung kostenfrei an.
Grundsätzlich tragen Sie die Kosten der Erstberatung. Dies gilt dann nicht, wenn Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie über ein geringes oder kein Einkommen verfügen. In solchen Situationen können Sie vor Inanspruchnahme der Beratung bei den für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Beratungshilfe wird nur dann gewährt, wenn keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Daneben wird ein Betrag in Höhe von 15,00 Euro fällig, den Sie beim Einreichen des Beratungshilfescheins vor dem Termin oder beim Termin zu entrichten haben.
Hier geht es zum Antrag zum bequemen Download.
Die Vergütung kann nach der gesetzlichen Gebührenordnung erfolgen, es sei denn, es wird ein Honorar vereinbart. Rechne ich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, so bestimmen sich die Anwaltsgebühren stets nach dem Gegenstandswert, also dem Streit-bzw. dem Verfahrenswert. Dies gilt sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Tätigkeit. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besitzt Tabellen, nach denen sich die Gebühren nach dem entsprechenden Streitwert ausrechnen lassen. Hier können sich einen Überblick über die Gebühren verschaffen. Gebührenrechnerlink einfügen
Im außergerichtlichen Bereich entsteht die Geschäftsgebühr und unter Umständen eine Vergleichsgebühr, die sich nach dem Streitwert richten. Im Gerichtsverfahren können Verfahrens-, Termins- und Vergleichsgebühren, ebenfalls am Streitwert orientiert, entstehen.
Aussagen über die Kosten lassen sich beispielsweise in einem Scheidungsverfahren bei Beginn der Beratung nicht machen, weil nicht vorhersehbar ist, wie viele Gegenstände zu regeln sein werden, welche und wie viele Verfahren auch von der Gegenseite gerichtlich anhängig gemacht werden.
In Strafsachen muss die Mandantschaft die Kosten selbst tragen. Ausnahmen bestehen in den Fällen der Pflichtverteidigung und gleichzeitigem Freispruch: in dem Fall trägt die Staatskasse die Kosten. Der weit verbreitete Irrglaube, die Pflichtverteidigerin sei die Anwältin auf Staatskosten stimmt nicht, eine Prozesskostenhilfe im Strafrecht gibt es somit nicht.
Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt davon, in welchem Verfahrensabschnitt eine Verteidigerin beauftragt wird, wie umfangreich der Vorwurf ist, und welche Bedeutung sie für die Mandantschaft hat. Neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können auch hier individuelle Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere dann, wenn die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht angemessen erscheint.
Für den Fall, dass Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, besteht die Möglichkeit, Nebenklage zu erheben. In diesen Fällen kann ebenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Vereinbarungen auf Honorarbasis können anstelle der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren getroffen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren unwirtschaftlich wäre. Hervorzuheben ist hierbei, dass Mandant:innen die Kontrolle darüber haben, wie das Honorar ausfällt.
Wie das sein kann? Ganz einfach erklärt: stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen chronologisch zur Verfügung, reichen Sie fehlende Unterlagen sofort nach, erstellen Sie vorab eine kurze Darstellung insbesondere über die zeitliche Abfolge des Sachverhalts, usw. So habe ich weniger Arbeit. Ich komme stets unaufgefordert auf die Sache zurück, sodass auch telefonische Rückfragen ohne Anlass unnötige Zeit in Anspruch nehmen.
Wie Sie sehen, können Sie also bei einer Honorarvereinbarung erheblich und effektiv an der Kostengestaltung teilhaben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Honorar als Mindestbetrag den Betrag aufweist, den der Rechtsbeistand nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verdienen würde.
Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe wird bedürftigen Parteien mit geringem oder keinem Einkommen für gerichtliche Verfahren gewährt. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen und muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so haben Sie sämtliche Kosten zu tragen. Abweichungen hiervon finden sich bei einem Obsiegen oder bei Vergleichen.
Hier finden das passende Formular nebst Infoblatt zum bequemen Download. Link PKH einfügen
Die Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung steht und ällt mit der Deckungszusage Ihrer Versicherung. Diese ist stets vor jedem Tätig werden in allen Lagen des Verfahrens einzuholen.
Grundsätzlich sind Versicherungsnehmer:innen verpflichtet, diese Deckungszusage einzuholen. Als besonderen Service übernehme ich gern die Deckungsanfrage für Sie. Wichtig ist zu wissen, dass der Versicherungstarif die Natur Ihres Rechtsproblems umfassen muss, die Wartezeit nach Abschluss der Versicherung abgelaufen ist, und dass die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat.
Darüber hinaus besteht bei den Versicherungstarifen fast immer eine Selbstbeteiligung.
Die gerichtlich anfallenden Gebühren sind gesetzlich festgeschrieben, so dass ich hieran gebunden bin. Ich weise auch in diesem Kontext darauf hin, dass es Rechtsanwält:innen nicht erlaubt ist, die anwaltliche Tätigkeit kostenfrei oder vergünstigt anzubieten.
Wenn Sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, können Sie mich hierauf ansprechen, gemeinsam finden wir eine Lösung.
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