Das internationale Familienrecht und die Ehescheidung
Zum internationalen Familienrecht kommt es dann, wenn Fälle einen grenzüberschreitenden Bezug haben. Welche internationale Zuständigkeit besteht, betrifft das internationale Verfahrensrecht. Bei der Frage, welches Recht Anwendung findet, geht es um das internationale Privatrecht. Der Fokus liegt dabei auf den Umgang mit den europäischen Verordnungen. Diese sind unmittelbar in Deutschland anzuwenden. Im Blick zu behalten ist dabei, ob die Verordnung die Zuständigkeit oder das anwendbare Recht regelt.
Das internationale Zivilverfahrensrecht
Im internationalen Zivilverfahrensrecht geht es um die internationale Zuständigkeit.
Rechtsquellen zur internationalen Zuständigkeit sind die Brüssel IIb-Verordnung und als autonomes deutsches internationales Verfahrensrecht das FamFG und die ZPO.
Die Brüssel IIb-Verordnung behandelt u.a. die Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren betreffend der elterlichen Verantwortung und internationalen Kindesentführungen. Diese Verordnung ist somit Rechtsquelle des internationalen Zivilverfahrensrechts.
Das internationale Privatrecht
Im internationalen Privatrecht im Bereich Ehescheidung ist die Rom III-Verordnung das vorrangige europäische Kollisionsrecht. Das Verhältnis des europäischen Kollisionsrecht findet sich in Art. 3 EGBGB. Vorrangiges europäisches Kollisionsrecht findet sich somit in der Rom III-Verordnung. Die Rom III-Verordnung ist eine europäische Verordnung des Rates vom 20.12.2010 und verstärkt die Zusammenarbeit im Bereich des auf Scheidung und Trennung anzuwendenden Rechts.
Was bedeutet Anknüpfung?
Anknüpfung ist die Verbindung von Tatbestand und Rechtsfolge einer Kollisionsnorm. Hierdurch wird die anzuwendende Rechtsordnung ermittelt. Die Kollisionsnorm besteht aus einem Anknüpfungsgegenstand, also dem Rechtsbereich, um den es geht und dem Anknüpfungsmoment, also Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, engste Verbindung, Parteiwille.
Was ist die Rechtsfolge der Anknüpfung?
Rechtsfolge der Anknüpfung ist die Verweisung an die Rechtsordnung, also das Statut.
Internationale Zuständigkeit bei Ehescheidung mit Auslandsberührung
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Scheidungen mit Auslandsberührung nach autonomem Recht ist innerstaatlich geregelt in § 98 FamFG. Diese Zuständigkeitsnorm wird verdrängt durch die vorrangig anwendbaren Brüssel IIb-Verordnung. Diese gilt in allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemark.
Art. 1 I lit. a der Verordnung befasst sich mit den Verfahren auf Ehescheidung. Er befasst sich nicht mit Lebenspartnerschaften nach dem PartG. Strittig ist, ob er sich mit gleichgeschlechtlichen Ehen befasst, was teilweise bejaht wird.
Art. 3 der Verordnung ist die maßgebliche Kollisionsnorm für die internationale Zuständigkeit. Er hat 7 Anknüpfungspunkte, die alternativ anwendbar sind. Es erfolgt keine Stufenleiterprüfung. Bei gleichzeitiger Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten gilt nach Artikel 10 der Vorrang des zeitlich früheren Anrufens des Gerichts.
Abs. 1 lit b greift, wenn beide Ehegatten unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben. Dann ist die internationale Zuständigkeit für Ehescheidungsverfahren in Deutschland gegeben.
Handelt es sich um Mehrstaater, also Ehegatten mit doppelter Staatsangehörigkeit, dann kann nach Wahl die Entscheidung vor den Gerichten beider Staaten beantragt werden.
Abs. 1 lit. a Nr. i führt zur internationalen Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Dieser gewöhnliche Aufenthalt ist nicht definiert. Es wird verwiesen auf die Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes nach der EuGH-Rechtsprechung zur Brüssel IIa-VO.
Abs. 1 lit. A Nr. ii und iii beschreiben den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners.
Art. 6 Brüssel IIb-VO verbietet einem Mitgliedstaat seine internationale Zuständigkeit, wenn sich diese nicht aus Art. 3 bis 5 ergibt, aber der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist. Der Weg zu den inländischen Gerichten ist dann nicht eröffnet.
Welches Recht ist anwendbar?
Das Scheidungsstatut Rom III-Verordnung! Für alle Scheidungsverfahren, die nach dem 21. Juni 2012 eingeleitet wurden und werden, richtet sich das auf die Ehescheidung anwendbare Recht nicht mehr nach dem EGBGB, sondern nach dieser Verordnung. Die Rom III-Verordnung gilt nur für Ehescheidungs- und Trennungsverfahren. Kernstück der Verordnung ist die Rechtswahlvereinbarung, also die Wahl des auf die Ehescheidung anwendbaren Rechts.
Was passiert, wenn keine Rechtswahl vorliegt?
Liegt keine Rechtswahl vor, erfolgt die Prüfung über Art. 8 Rom III-Verordnung durch eine Stufenleiter.
Zuerst wird an den gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten in einem Mitgliedstaat angeknüpft. Fehlt dieser, so ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute maßgeblich, sofern diese nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete. Liegt dieser ebenso wenig vor, geht es nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Fehlt es auch an dieser, so wird an das Recht des angerufenen Gerichts angeknüpft.
Handelt es sich bei Ihrer Ehescheidung um eine solche mit Auslandsbezug? Dann melden Sie sich gern, ich unterstütze Sie das richtige Recht am richtigen Ort anzuwenden oder vorab die richtige Rechtswahl für Ihre Ehe zu treffen.