Der Ehevertrag
Der Ehevertrag im engen Sinne ist in § 1408 Abs. 1 BGB definiert. Demnach können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. Dies ist vor und während der Ehe möglich. In einem Ehevertrag können nicht nur güterrechtliche, sondern auch ehebezogene familienrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten und Verlobten umfasst werden.
Welche Arten von Eheverträgen/Vereinbarungen gibt es?
Ein vorsorgender Ehevertrag wird vor der Heirat oder während der Ehe geschlossen und umfasst alle Regelungen, die vorsorglicher Natur sind und für den Fall, dass die Ehe scheitern sollte. Es können darin sowohl güterrechtliche Vereinbarungen als auch Vereinbarungen über Trennungs- und Scheidungsfolgen getroffen werden. Auch im Hinblick auf die Vorsorge können Regelungen getroffen werden.
„Krisen-Eheverträge“ können die selben Vereinbarungen haben, nur dass sie innerhalb einer ehelichen Krisensituation geschlossen werden.
Was ist eine Trennungsvereinbarung?
Bei einer Trennungsvereinbarung werden die Folgen der Trennung geregelt. Es handelt sich dabei um Übergangsregelungen. Die Vereinbarung ist auch bei Trennung ohne Entschluss zur Scheidung möglich. Es sollte dabei auf den Stichtag des Endvermögens hingewiesen werden. Dieser kann in der Trennungsfolgenvereinbarung schriftlich fixiert werden. Je später dieser ist, desto höhere Ansprüche können aufgrund von Vermögensveränderungen entstehen.
Trennungsbedingte Regelungsinhalte sind beispielsweise die elterliche Sorge, Vollmachten, Umgang, Nutzungsverhältnis an der ehelichen Wohnung, Aufteilung der Haushaltsgegenstände, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Gütertrennung oder Modifizierung des Stichtages des Endvermögens und der Endstichtag für den Versorgungsausgleich.
Und was ist eine Scheidungsvereinbarung?
Die Folgen der Scheidung werden in einer Scheidungsvereinbarung umfasst, welche während der Ehe in Hinblick einer bevorstehenden Scheidung vereinbart wird. Bei den Folgen der Scheidung handelt es sich in der Regel um eine „einvernehmliche Liquidation“ nach der Ehe. Auch scheidungsbezogene Trennungsvereinbarungen fallen darunter. In Abgrenzung zum Ehevertrag haben Scheidungsvereinbarungen immer einen Scheidungsbezug, die Vereinbarung erfolgt somit, um eine bevorstehende Scheidung vorzubereiten.
Gibt es auch Verträge für nicht Verheiratete?
Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft besteht die Möglichkeit, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Sinnvoll ist dies, wenn Eltern nicht verheiratet sind und um die Rechte gemeinsamer Kinder, den Unterhalt und erbrechtliche Absicherung zu regeln. Es wird darauf hingewiesen, dass derPartnerschaftsvertrag unter anderem ungünstige steuerliche Folgen hat im Vergleich zur Schließung einer Ehe. Näheres erfahren Sie in einem gesonderten Blogbeitrag.
Welche Güterstände gibt es?
Wie zuvor erwähnt, kann in einem Ehevertrag eine güterrechtliche Vereinbarung erfolgen. In Deutschland gibt es folgende Güterstände:
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft, welche in den §§ 1363 ff. BGB geregelt ist, ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet, dass wenn nichts anderes vereinbart wurde, dieser automatisch mit der Heirat vorliegt. Darin herrscht Gütertrennung, es gibt also kein gemeinschaftliches Vermögen.
Sofern es einen unterschiedlich hohen Hinzuerwerb von Vermögen während der Ehe gibt, wird dieser Zugewinn bei Beendigung des Güterstandes ausgeglichen. Beendigung tritt entweder bei Scheidung, durch Tod eines Ehegatten oder bei Änderung des Güterstandes während der Ehe ein. Der Zugewinnausgleich richtet sich nach dem Saldo zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Wenn Schulden beim Anfangsvermögen vorliegen, werden diese als negatives Vermögen berücksichtigt.
Ein Vorteil besteht aus dem sog. Ehegattenviertel nach § 1371 Abs. 1 BGB. Demnach erhöht sich der Erbanteil des überlebenden Ehegatten bei Tod des anderen um ein Viertel.
Auch gibt es steuerrechtliche Vorteile. Die Zugewinnausgleichsforderung ermöglicht eine steuerfreie Vermögensübertragung. Mehr erfahren Sie in einem weiteren Blog zu steuerrechtlichen Aspekten.
Gütertrennung
Die Gütertrennung ist in § 1414 BGB geregelt. In diesem Güterstand sind die Ehegatten wirtschaftlich voneinander getrennt.
Er ist durch eine vertragliche Vereinbarung (im Ehevertrag) möglich oder greift als Auffanggüterstand, wenn der Zugewinn ausgeschlossen wurde und keine anderweitige konkrete Regelung getroffen wurde.
Die Gütertrennung ähnelt der Zugewinngemeinschaft nur findet kein Zugewinnausgleich statt. Dadurch entfällt die schenkungssteuerliche Vergünstigung und es gibt auch beim Tod eines Ehegatten kein Ehegattenviertel.
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft, die in §§ 1415-1482 BGB geregelt ist, kann durch Vertrag vereinbart werden und ist der seltenste Güterstand. Die Ehegatten haben ein gesamthändisch gebundenes Vermögen, welches Gesamtgut genannt wird (§ 1416BGB). Das Gesamtgut wird von einem oder beiden Ehegatten verwaltet. Sodann gibt es noch das Sondergut (§ 1417 BGB) und das Vorbehaltsgut (§1418 BGB).
Auch die Gütergemeinschaft ist steuer- und erbrechtlich gegenüber der Zugewinngemeinschaft nachteilhaft.
Deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft
Als letzten Güterstand gibt es seit 2010 die deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft. Grundsätzlich räumt das Internationale Privatrecht den Ehegatten in bestimmten Fällen eine Wahl des auf den Güterstand anzuwenden Rechts ein.
Nach § 1519 BGB iVm mit dem deutsch-französischen Abkommen können Ehegatten die Wahlzugewinngemeinschaft wählen. Die Rechtswahl erfolgt durch Ehevertrag. In Frankreich ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Eine Zugewinngemeinschaft kennt das französische Recht auch. Deshalb handelt es sich bei der Wahlzugewinngemeinschaft um eine „normale“ Zugewinngemeinschaft allerdings ohne dem Ehegattenviertel im erbrechtlichen Sinne. Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen findet der Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten statt. Die Wahl zu diesem Güterstand haben Deutsche, Franzosen und Personen mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, der dem deutsch/französischen Recht unterliegt.
Bedarf der Ehevertrag einer bestimmten Form?
Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach § 1410 BGB bei Vereinbarungen über den Güterstand, Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich, der Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung und die Übertragung oder den Erwerb eines Grundstücks (§311b BGB).
Die notarielle Beurkundung kann durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 127a BGB ersetzt werden.
§1410 BGB erfordert die gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten. Eine Vertretung ist grundsätzlich möglich, sollte aber im Hinblick auf die Inhalts-und Ausübungskontrolle vermieden werden. Bei der Verbindung mit einem Erbvertrag kann sich der Erblasser nicht vertreten lassen.
Wollen Sie einen Ehevertrag schließen? Kontaktieren Sie mich gern, unabhängig vom Stand Ihrer Ehe berate ich Sie vollumfänglich.