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Nebenklage

Rechtsgebiet:
Strafrecht
Autor:
Chrysanthi Fouloglidou
Veröffentlicht:
26.7.2024

Eine Person, die Opfer einer Straftat wurde, oder dessen hinterbliebenen Angehörigen können sich durch die Nebenklage aktiv an einem Strafverfahren beteiligen. Die/Der Geschädigte schließt sich der Anklage der Staatsanwaltschaft an und erhält dadurch Rechte, die über die Stellung als Zeuge oder Zeugin hinausgehen. Dadurch kann die/der Geschädigte eine aktive Rolle als Nebenkläger*in einnehmen, was sich auch positiv auf die weitere Bewältigung der Geschehnisse auswirken kann. Die Nebenklage ist in unserem Strafprozessrecht in den §§ 395 ff. StPO geregelt.

Wer darf Nebenklage erheben?

Wer Nebenklage erheben darf, bestimmt § 395 Abs. 1 StPO. Zulässig ist die Nebenklage demnach bei bestimmten Straftaten. Im Allgemeinen sind dies Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit. Darüber hinaus ist die Nebenklage auch bei bestimmten weiteren Straftaten möglich, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere der schweren Folgen der Tat oder zur Wahrnehmung der Interessen der/des Geschädigten geboten erscheint. Wenn das Opfer getötet wurde, können nahe Angehörige als Nebenkläger*innen auftreten.

Wie wird die Nebenklage erhoben?

Bei Gericht ist eine schriftliche Anschlusserklärung einzureichen. Nachdem das Gericht die Staatsanwaltschaft angehört hat, entscheidet es über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger*in.

Welche Rechte hat die Nebenklage?

Exemplarisch hat die Nebenklage folgende Rechte:

  • Akteneinsichtsrecht
  • Anwesenheitsrecht während der Hauptverhandlung vor Gericht
  • Fragen an Beschuldigte und Zeugen
  • Diverse Antragsrechte, wie z.B. Beweisanträge oder Befangenheitsanträge
  • Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden

Zu beachten ist, dass die Akteneinsicht nur dem Rechtsbeistand gewährt wird. Wichtig ist hier zu wissen, dass Inhalte der Akten mit den Zeugen und Zeuginnen nicht besprochen werden dürfen. Hierzu gehört, dass den Zeugen und Zeuginnen die Akteninhalte nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Der/dem Nebenkläger*in steht ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung zu. Die Nebenklage nimmt neben der Staatsanwaltschaft und gegenüber dem/der Angeklagten im Gerichtssaal Platz. Eine Anwesenheitspflicht besteht nicht.

Als Verfahrensrecht besteht beispielsweise die Befugnis, eine/n Richter*in abzulehnen. Ein/Eine Richter*in kann wegen Befangenheit abgelehnt werden. Der/dem Nebenkläger*in steht außerdem das Fragerecht gegenüber dem/der Angeklagten, den Zeug*innen und den Sachverständigen zu.

Nach§ 400 StPO ist der/die Nebenkläger*in rechtsmittelbefugt. Dies gilt dann, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt oder das Verfahren eingestellt wird. Der/Die Nebenkläger*in kann also nicht das Urteil mit demZiel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge bzw. Strafe verhängt wird oder dass der/die Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt wird, die nicht zur Nebenklage berechtigt.

Besonderheiten in Verfahren gegen Jugendliche

Die Nebenklage ist auch in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende möglich. Dies aber nur, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuellen Selbstbestimmung oder schwere Eingriffe in die persönliche Freiheit handelt und das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt ist.

Abgrenzung zum Adhäsionsverfahren

Die Nebenklage ist vom Adhäsionsverfahren abzugrenzen. Durch das Adhäsionsverfahren können Verletzte einer Straftat bereits im Strafverfahren einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Für die verletzte Person ist dies vorteilhaft, weil sie sich dadurch die Klage vor dem Zivilgericht und somit ein weiteres Verfahren erspart. Das Adhäsionsverfahren kann durch einen Antrag eingeleitet werden.

Welche Kosten sind zu erwarten?

Die Kosten der Nebenklage werden dem/der Täter*in auferlegt, wenn es zu seiner Verurteilung kommt. Bei besonders schweren Taten besteht die Möglichkeit, dass das Gericht auf Antrag des Nebenklägers einen/eine Rechtsanwält*in beiordnet. Sofern eine Bedürftigkeit besteht und eine Beiordnung nicht in Frage kommt, kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wie wird eine Anwältin für mich tätig?

Die Nebenklage unterliegt nicht dem Anwaltszwang, man ist also als Nebenkläger*in nicht verpflichtet, eine Rechtsanwältin zu beauftragen. Allerdings ist dazu zu raten, da eine Teilhabe am Verfahren gegen den Beschuldigten und später Angeklagten durch eine Rechtsanwältin gewährleistet wird. Ein effektiver Rechtsschutz und die Wahrnehmung der Interessen sind somit durch die Vertretung einer Anwältin garantiert.

Zur Vertretung durch einen Rechtsbeistand gehört auch die Beratung über die möglichen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens. Es ist sinnvoll, sich als Nebenkläger*in im Verfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten zu lassen.

Ich berate Sie umfassend über Ihre Rechte und unterstütze Sie gern durch die unter Umständen für Sie belastende Zeit.